Statutes

1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen «The MulengaFarm» besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht. Dieser ist politisch unabhängig.

1.2 Sitz des Vereins ist am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.


2. Zweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Unterstützung einer nachhaltigen Wende in der Landwirtschaft Afrikas. Ziel ist es, unabhängige Infrastrukturen zu kreieren, welche Wissenstransfer, Unterstützung der Gemeinden und Menschen im Allgemeinen fördern. Im Bereich der Landwirtschaft werden alternative und traditionelle Methoden angewendet. Darüber hinaus setzt sich der Verein das Ziel, Waisenhäuser zu etablieren und zu unterhalten, um Chancen für die Jugend bereitzustellen. Der Verein setzt einen Akzent gegen die Abholzung, gegen die industrielle und unfruchtbare Saatgutproduktion sowie gegen die Lebensmittelknappheit. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Un- terstützungen sind ideeller, materieller, technischer und finanzieller Natur. Die Organe sind ehrenamtlich tätig und die Aufenthalte und Reisen nach Afrika finanzieren die Mitglieder selbst, sodass sämtliche Einnahmen / Erträge zu 100 % den Projekten in Afrika zugutekommen.

2.2 Einer Umwandlung des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen.


3. Mittel

3.1 Um die Vereinsziele zu erfüllen, stehen folgenden Mittel zu Verfügung:
  • Mittgliederbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen, Events
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Mitglieder

4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

4.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ableh- nender Entscheid muss nicht begründet werden.


5. Mitgliederbeitrag

5.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er be- trägt maximal CHF 50.00 pro Jahr.

5.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.


6. Erlöschen der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Austritt;
  2. Ausschluss;
  3. Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

6.2 Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und tritt sofort in Kraft.

6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied mit Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem mündlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort.
Der Ausschluss ist endgültig, soweit das Mitglied nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der mündlichen Mitteilung an die Vereinsversammlung rekurriert. Diese entscheidet an der nächsten Sitzung endgültig über den Rekurs. Die Akten des Verfahrens werden 10 Tage vor der Behandlung des Rekurses durch die Vereinsversammlung am Sitz des Vereins zur Einsichtnahme durch die stimmberechtigten Mitglieder aufgelegt.

6.4 Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Per- sonen. Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.


7. Organisation des Vereins

7.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  1. die Vereinsversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Revisor.

8. Vereinsversammlung

8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Be- fugnisse zu:
  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
  2. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts des Revisors;
  3. Entlastung des Vorstandes und des Revisors;
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;
  5. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Revisors;
  6. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
  7. Änderung der Statuten;
  8. Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.
8.2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail oder per Social-Media durch den Vorstand und enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle.

8.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 15 Tage vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.

8.4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Revisors einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 30 Tage vor der Versammlung.

8.5 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und 2 stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.

8.6 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

8.7 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich statt.

8.8 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch eine Drittperson vertreten lassen.

8.9 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.


9. Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

9.2 Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig.

9.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:
  1. Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
  2. Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  4. Buchführung.

9.4 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

9.5 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


10. Revisor

10.1 Die Vereinsversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisor für die Dauer von einem Amtsjahr wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

10.2 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

10.3 Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand


11. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

11.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

11.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


12. Statutenänderungen und Auflösung

12.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12.2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

12.3 Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.


13. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 28.02.2024 genehmigt und treten sofort in Kraft.
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